Abgeltungsteuer


Allgemeine Fragen

Fragen zur Bausparkasse

Allgemeines

Warum wurde die Abgeltungsteuer eingeführt?

Mit der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen mit Wirkung ab 2009 neu geordnet. Vorher wurden Kapitalerträge und Kursgewinne ganz unterschiedlich besteuert. Damit ist seit 2009 Schluss. Zudem sollte durch die Abgeltungsteuer auch die Kapitalflucht ins Ausland unterbunden werden, denn für Personen mit einem persönlichen Steuersatz oberhalb des Abgeltungsteuersatzes kommt es durch die Einführung der Abgeltungssteuer zu einer mitunter deutlichen Steuerentlastung, so dass eine Kapitalanlage im Ausland weniger attraktiv ist.

Für welche Kapitalerträge gilt die Abgeltungsteuer?

Betroffen sind grundsätzlich alle Kapitalerträge, z. B. Dividenden und Zinsen (einschließlich Guthabenzinsen und Bonifikationen auf Bausparverträgen und auf Lebensversicherungen).
Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich auch der Abgeltungsteuer. Unter der Voraussetzung, dass der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft, gilt die Steuerfreiheit weiterhin.

Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die zwischen 01.01.2005 und 31.12.2011 abgeschlossen wurden, unterliegen dem Grunde nach auch der Abgeltungsteuer. Besonderheit: Wenn der Vertrag bei Auszahlung der Versicherungsleistung mindestens 12 Jahre bestanden und der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Erträge somit nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, greift die Abgeltungsteuer nicht. Die steuerpflichtigen Erträge werden mit dem individuellen Steuersatz belegt

Für Verträge, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden gilt das vorgenannte mit der Maßgabe, dass die hälftige Besteuerung der Erträge nur dann zum Tragen kommt, wenn der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Das gleiche gilt für die Kapitalabfindung aus einer privaten Rentenversicherung. Wird bei einer solchen privaten Rentenversicherung statt dessen die lebenslange Rentenzahlung gewählt, fallen für die Kapitalerträge aus der Ansparphase keine Steuern an. Über die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung werden nur die Kapitalerträge in der Rentenphase steuerlich erfasst.

Die Abgeltungsteuer gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie zum Beispiel Aktien und Fondsanteile. Die frühere Spekulationsfrist von einem Jahr, nach deren Ablauf Veräußerungen steuerfrei waren, gilt nur noch für Wertpapiere, die vor 2009 angeschafft wurden. Nicht hierunter fallen Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungen. Diese sind, wenn der Vertrag ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde steuerpflichtig, jedoch kommt hier der individuelle Steuersatz zur Anwendung.

Für Erträge aus dem Verkauf von Immobilien greift die Abgeltungssteuer nicht. Insoweit bleibt es auch bei der bisherigen Spekulationsfrist von 10 Jahren.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt pauschal 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Einkommensteuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer, so dass die endgültige Belastung zwischen 26,38 % und 27,99 % liegt.

Für wen gilt die Abgeltungsteuer?

Die Abgeltungsteuer greift für alle Privatpersonen, die im Inland Kapitalerträge erzielen. Hat der Steuerpflichtige in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann er, wenn bei Auszahlung der Erträge Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, über das Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung beantragen.

Warum heißt die neue Steuer Abgeltungsteuer?

Im Unterschied zur früheren Rechtslage hat die neue Steuer „abgeltende“ Wirkung, d. h. Sie haben nach dem Abzug der Abgeltungsteuer Ihre Steuerpflicht erfüllt. Dagegen stellten die früheren Steuerabzüge, wie der Zinsabschlag von 30 % bei „normalen“ Zinseinkünften bzw. 25 % Kapitalertragsteuer bei Erträgen aus Kapitallebensversicherungen, nur eine Vorauszahlung dar. Sie mussten nach alter Rechtslage die Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Freibetrages im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung letztlich mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, so dass die Kapitalerträge mit bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet werden konnten.

 

Wie wird die Abgeltungsteuer gezahlt?

Die kontoführenden Institute bzw. Versicherungsunternehmen müssen die anfallende Steuer sofort bei Gutschrift der Erträge abziehen und an das Finanzamt abführen. Die Abführung erfolgt in anonymisierter Form, d. h. in der Steueranmeldung braucht das kontoführende Institut bzw. das Versicherungsunternehmen nicht die Namen und Adressen der Steuerpflichtigen anzugeben. Im Prinzip ist die Steuerpflicht damit für den Anleger erledigt. Kapitalerträge, bei denen eine Abgeltungsteuer erhoben wurde, müssen dann vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.


Gibt es den Sparer-Freibetrag weiterhin?

Ja, der Sparer-Freibetrag von 750,00 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.500,00 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) und die Werbungskostenpauschale von 51,00 Euro bzw. 102,00 Euro wurden zum „Sparer-Pauschbetrag“ zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag beläuft sich somit auf 801,00 Euro bzw. 1.602,00 Euro.

Kann man weiterhin Freistellungsaufträge erteilen?

Der Steuerabzug kann wie bisher durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages vermieden werden. Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer können insgesamt Kapitalerträge bis zur maximalen Höhe von 801,00 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602,00 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) freigestellt werden. Sind die Freistellungsaufträge für die jeweils anfallenden Kapitalerträge ausreichend bemessen, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Andernfalls empfehlen wir Ihnen, sofern dies im Hinblick auf die Höchstgrenzen möglich ist, den Freistellungsbetrag zu erhöhen.

Kann man weiterhin Nichtveranlagungs-Bescheinigungen vorlegen?

Auch hier ergeben sich keine Änderungen. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird wie bisher kein Steuerabzug vorgenommen.

Was kann man tun, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter 25 % liegt?

Wer mit seinem individuellen Steuersatz unter 25 % liegt, kann sich die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückholen. Hierzu erhalten Sie von uns eine Bescheinigung über die erzielten und einbehaltenen Erträge, die alle für die Veranlagung erforderlichen Daten enthält. Das Finanzamt wird dann eine so genannte Günstigerprüfung vornehmen und gegebenenfalls auch auf die Kapitaleinkünfte den geringeren individuellen Einkommensteuersatz anwenden.

Bausparkasse

Welche Verträge bei der Bausparkasse fallen unter die Abgeltungsteuer?

Alle Sparverträge, bei denen Kapitalerträge erwirtschaftet werden, fallen grundsätzlich unter die Abgeltungsteuer. Dies sind in erster Linie Bausparverträge, Festgeldanlagen, Prämien- und Entnahmedepots.

Ist der Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn für einen Bausparvertrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie festgesetzt wurde?

Ja. Nach früherer Rechtslage konnte von dem Einbehalt und der Abführung von Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag) abgesehen werden, wenn es sich um Kapitalerträge aus einem Bausparguthaben handelte und für den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift der Kapitalerträge oder im Kalenderjahr davor für einen Vertrag bei derselben Bausparkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie festgesetzt oder ermittelt wurde. Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind diese Ausnahmetatbestände entfallen. Kapitalerträge unterliegen seitdem ohne Rücksicht auf eine ggf. vorliegende Arbeitnehmer-Sparzulagen- oder Wohnungsbauprämien-Berechtigung dem Steuerabzug. Dieser kann nur noch durch einen ausreichend bemessenen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vermieden werden.

Was gilt für Guthabenzinsen eines Bausparvertrages im Rahmen eines Konstant-Darlehens, das der Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie dient?

Wie bisher sind wir auch in diesen Fällen grundsätzlich zum Einbehalt und zur Abführung der Steuer verpflichtet, es sei denn, uns liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor. Gemäß einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2009 sind Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die mit einem Vorfinanzierungsdarlehen gekoppelt sind, jedoch einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, sofern der Finanzierungsvertrag bis zum 30.06.2010 abgeschlossen wurde. Unter diesen Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung sich von Ihrem Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnen zu lassen.